Beitragsregelung der Bremer Psychotherapeutenkammer rechtmäßig

Beitragsregelung der Bremer Psychotherapeutenkammer rechtmäßig
05.12.2005: Bremer Oberverwaltungsgericht hob Urteil des Verwaltungsgerichtes auf!Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 29. Nov. ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Das Gericht entschied, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Bremen vom 25. März 2004 gegen die Bremer Psychotherapeutenkammer aufzuheben. In diesem Urteil waren die Beitragsregelungen der Bremer Kammer als verfassungswidrig klassifiziert worden. Damit ist die Klage eines angestellten Kammerangehörigen zurückgewiesen, der einen Teil seines Einkommens als Angestellter nicht für die Berechnung seines Beitrages angerechnet sehen wollte. Zugleich wiesen die Richter des Oberverwaltungsgerichtes die Auffassung der 2. Kammer des Bremer Verwaltungsgerichtes zurück, durch die die Bremer Kammer verpflichtet werden sollte, unterschiedliche Beitragsgruppen bezogen auf verschiedene psychotherapeutische Tätigkeiten einzurichten. Die Richter konnten nicht erkennen, dass angestellte Kammerangehörige einen geringeren Nutzen als niedergelassene aus der Kammermitgliedschaft ziehen.
Die Richter äußerten sich in der mündlichen Verhandlung in prägnanter Eindeutigkeit, so dass man auf die schriftliche Begründung gespannt sein darf. Zugleich wurde eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, da die Richter die Sachlage für ausreichend geklärt ansahen.
Kammerpräsident Karl Heinz Schrömgens äußerte sich sehr zufrieden mit dem Urteil, da es das Solidarprinzip in der Bremer Beitragsregelung gestützt und zugleich sich gegen das gegenseitige Ausspielen unterschiedlicher Tätigkeitsfelder gewandt hat. Er hoffe, dass die Klarheit, die dieses Urteil hergestellt hat, auch zu einer Beilegung noch anhängiger Beitragsstreitigkeiten führen wird.

Ärztekammer, Zahnärztekammer und Psychotherapeutenkammer arbeiten in der Fortbildung zusammen

Ärztekammer, Zahnärztekammer und Psychotherapeutenkammer arbeiten in der Fortbildung zusammen
Die Fortbildungsverpflichtung ist für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten seit Jahren eine Selbstverständlichkeit. Bei der Ärztekammer Bremen gibt es seit drei Jahren ein freiwilliges Fortbildungszertifikat für Kammermitglieder, die ihre Fortbildung gegenüber der Kammer nachgewiesen haben, das rege beantragt wird. Jetzt hat der Gesetzgeber im SGB V vorgeschrieben, daß die Einhaltung dieser Fortbildungsverpflichtung ab dem kommenden Jahr auch überprüft wird.
Die Präsidentin der Ärztekammer Bremen, Frau Dr. Auerswald, die Präsidentin der Zahnärztekammer, Frau Dr. Petersen und der Präsident der Psychotherapeutenkammer, Herr Schroemgens, haben jetzt vereinbart, in der Fortbildung enger zusammenzuarbeiten. Künftig werden die von den Kammern akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen gegenseitig anerkannt. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kann also auch an Fortbildungsveranstaltungen der Psychotherapeutenkammer teilnehmen und umgekehrt. Ebenso kann ein Zahnarzt an Fortbildungsmaßnahmen der Ärztekammer teilnehmen, wenn sie ihn für seine Tätigkeit weiter qualifizieren. Die jeweiligen Kammermitglieder sollen künftig über das Fortbildungsangebot aller drei Bremer Gesundheitskammern informiert werden.
Außerdem sollen die vorhandenen und geplanten Fortbildungsordnungen angeglichen werden. Weiterhin beabsichtigen die Präsidentinnen und der Präsident ein weitgehend einheitliches Prüfverfahren einzuführen, um den notwendigen bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten.
Bundesweit handelt es sich um die erste Vereinbarung dieser Art.