Anmeldung neuer Mitglieder
Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sind zur Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer verpflichtet. Falls Sie unsicher sind, ob die Psychotherapeutenkammer Bremen die für Sie zuständige Kammer ist, fragen Sie gerne bei uns nach. Den Meldebogen für die Psychotherapeutenkammer Bremen können Sie hier aufrufen und ausdrucken.
PiA, die ihre Ausbildung zur*m Psychologischen Psychotherapeut*in und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in in Bremen absolvieren, und mit dem praktischen Teil der Ausbildung begonnen haben, können freiwillig und beitragsfrei Mitglied werden.
Falls eine PiA in Bremen in der praktischen Ausbildung tätig ist und am Standort des Ausbildungsinstituts keine Option zur Kammermitgliedschaft besteht, dann ist ebenfalls eine freiwillige, beitragsfreie Mitgliedschaft möglich.
Hier können Sie den Meldebogen für PiA und die Beitrittserklärung aufrufen und ausdrucken:
Änderungsmitteilung
Veränderungen Ihrer persönlichen oder beruflichen Daten sind der Kammer zu übermitteln, z.B.
- bei der privaten oder beruflichen Anschrift
- bei der E-Mail-Adresse
- bei der beruflichen Tätigkeit, z. B. Änderung des Arbeitsgebers, Zulassungserwerb
- Erwerb weiterer berufliche Qualifikationen.
Bitte nehmen Sie die Änderungsmitteilung im Internen Mitgliederbereich vor.
Zu solchen Angaben sind Sie nach § 5 des Heilberufsgesetzes des Landes Bremen verpflichtet. Bei schuldhafter Nichterfüllung kann vom Vorstand der Kammer gegen Sie ein Zwangsgeld bis zu 1000 Euro festgesetzt werden.
Kammerbeitrag
Die Psychotherapeutenkammer finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge ist die Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen, die von der Kammerversammlung beschlossen wurde.
Die Kammerversammlung beschließt jährlich den Hebesatz, auf dessen Grundlage der individuelle Kammerbeitrag errechnet wird. Der Beitragshebesatz für 2024 beträgt 1,1 %. Dieser Hebesatz wird auf alle Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufsausübung*) angewendet.
Für die Veranlagung zum Kammerbeitrag ist die Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorvergangenen Jahres erforderlich, aus dem die Einkünfte aus psychotherapeutischer Berufsausübung ersichtlich sind. Ein Muster des Einkommensteuerbescheides mit den Teilen, die die Kammer benötigt, wird dem Anschreiben zur Beitragsveranlagung beigefügt. Der Einkommensteuerbescheid muss also nicht mit allen Daten übermittelt werden. Die Beitragsveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung unter den Psychotherapeutenkammern jährlich zum Stichtag „1. Februar“. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Psychotherapeutenkammer entrichtet, in der die psychotherapeutische Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.
Für freiberuflich tätige Psychotherapeuten können die Einkünfte entsprechend des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung um bis zu 20 % reduziert werden, höchstens aber bis zu 15.800 € im Jahre 2024.
Für kindergeldberechtigte Kinder im aktuellen Jahr kann der steuerliche Freibetrag von den beitragspflichtigen Einkünften abgezogen werden. Sind beide Eltern Kammermitglied, so kann der Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden. Der Mindestbeitrag liegt bei 150 €, der Höchstsatz bei 2750 €. Freiwillige Mitglieder zahlen 90 €.
Anträge auf Beitragsermäßigung.
Weicht das aktuelle Einkommen um mehr als 20 % nach unten vom Einkommen aus dem vorvergangenen Jahr ab, kann auf Antrag der Beitrag entsprechend ermäßigt werden. Der Antrag muss der Psychotherapeutenkammer bis zum 28. Februar des Jahres vorliegen einschl. einer Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens des aktuellen Jahres.
Das erste Beitragsjahr im Jahr nach der Approbation:
Solange für neu approbierte Mitglieder noch kein vollständiges vorvergangenes Jahr mit Einkommen aus psychotherapeutischer Berufstätigkeit vorliegt, sind die Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im aktuellen Beitragsjahr zugrunde zu legen. Hierfür wird eine Selbsteinschätzung für das Einkommen im aktuellen Beitragsjahr abgefragt und ein vorläufiger Beitragsbescheid erstellt. Wenn später für das Beitragsjahr ein Steuerbescheid vorliegt und angefordert wird, regelmäßig spätestens im übernächsten Jahr, kann eine endgültige Festsetzung des Beitrages nach dem tatsächlich im aktuellen Beitragsjahr erzielten Einkommen erfolgen.