Informationen zur Berufsausübung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Materialien zur Berufsausübung, u. a. Musterbehandlungsverträge, Empfehlungen zur Wertbestimmung von psychotherapeutischen Praxen sowie Hinweise von Kostenträgern.

Am 23. Januar 2021 ist die IT-Sicherheitsrichtlinie für Arzt- und Psychotherapeut*innenpraxen in Kraft getreten, in der die Sicherheitsanforderungen an die Praxen festgelegt sind. Der Gesetzgeber hatte mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz die KBV beauftragt, eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen zu entwickeln. Die IT-Sicherheitsrichtlinie beschreibt das Mindestmaß der zu ergreifenden Maßnahmen, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Dabei geht es um Punkte wie Sicherheitsmanagement, IT-Systeme, Rechnerprogramme, mobile Apps und Internetanwendungen oder das Aufspüren von Sicherheitsvorfällen. Vieles davon wird im Praxisalltag bereits angewendet, da es durch die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgegeben ist.

Für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gelten ab April neue Anforderungen an die IT-Sicherheit wie z B. der Einsatz aktueller Virenschutzprogramme oder in puncto Netzwerksicherheit die Dokumentation des internen Netzes anhand eines Netzplanes. Alle anderen Anforderungen gelten ab Januar beziehungsweise Juli 2022. Die einzelnen Punkte werden in der 16 Seiten umfassenden Richtlinie jeweils kurz erläutert.

Die IT-Sicherheitsrichtlinie sowie erste Begleitinformationen und Umsetzungshinweise für Praxen sind auf einer Online-Plattform der KBV unter hub.kbv.de/display/itsrl abrufbar.

Weitere Informationen zur IT-Sicherheitsrichtlinie finden Sie auch auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (www.kvhb.de/it-sicherheitsrichtlinie-kraft-erste-unterstuetzungsangebote), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de/html/it-sicherheit.php) und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (www.ptk-nrw.de/aktuelles/meldungen/detail/digitalisierung-2021-neue-it-sicherheitsrichtlinie).

Wichtiger Hinweis für alle niedergelassen tätigen Kammermitglieder

Im November 2015 hat die Kammerversammlung die neue Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen beschlossen. Die Überarbeitung folgte im Wesentlichen den Vorgaben des Patientenrechtegesetzes und der Muster- In § 23, Abs. 1 der Berufsordnung ist die Pflicht zur Anzeige der Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung zwingend vorgegeben. Die für ein Praxis- Schild relevanten Passagen der BO finden Sie hier: Auszug aus der Berufsordnung.

Bitte bedenken Sie: Sollten Sie dieser Anzeigeverpflichtung nicht nachkommen, bedeutet dies einen Verstoß gegen die gültige Berufsordnung!

Wir empfehlen, mindestens folgende Informationen in Ihr Praxis-Schild aufzunehmen:

• Name, Vorname
• Akademischer Grad und Titel
• Berufsbezeichnung
• Psychotherapeutische Verfahren
• Erreichbarkeit

Sollten Sie Rückfragen zu Ihrem Praxis-Schild haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Handbücher zum Qualitätsmanagement hier zum Download

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

durch den § 135 a Abs 2, SGB V ist seit dem 1.01.2004 Ärzten, Krankenhäusern und uns Psychotherapeuten vorgeschrieben, dass sie sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen und „einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiter (zu) entwickeln“ haben. Diese Vorgabe wurde in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum 18.10.2005 konkretisiert.
In Kooperation verschiedener Landespsychotherapeutenkammern wurden in der Folge Musterhandbücher zum Qualitätsmanagement entwickelt und den Kammerangehörigen zum freien Herunterladen auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt.

QM-Musterhandbücher:

Mit den vorliegenden QM-Musterhandbüchern möchten wir Sie bei der Umsetzung der berufs- und sozialrechtlichen Anforderungen an das Qualitätsmanagement in Ihrer Praxis unterstützen und Ihnen nützliche und praktische Hilfen für den Praxisalltag zur Verfügung stellen. Viele Kammermitglieder empfinden die Verpflichtung zum Qualitätsmanagement als lästige, bürokratische und zeitaufwendige Aufgabe. Mit den QM-Musterhandbüchern möchten wir Sie ermuntern, diese Aufgabe so zu handhaben, dass es Ihnen möglich wird, Ihre individuelle Praxisführung effektiv und sinnvoll zu gestalten. Die QM-Musterhandbücher erscheinen in Form einer „elektronischen Lose-Blatt-Sammlung“, das heißt als Zusammenstellung einzelner Word-Dateien. Sie können die Texte und Vordrucke in der vorliegenden Form verwenden, diese verändern und an Ihre Bedarfe anpassen sowie selbst zusätzliche Dateien erstellen. Die bisherigen Versionen für analytische und tiefenpsychologische Psychotherapie und für Verhaltenstherapie wurden überarbeitet und zu einem QM-Musterhandbuch für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammengeführt. Die bisherige Version für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten wurde ebenfalls ergänzt und aktualisiert.

Die QM-Musterhandbücher stehen Ihnen kostenlos zum Download zur Verfügung:

QM-Musterhandbuch PP.zip (ZIP, 1789 kb)

QM-Musterhandbuch KJP.zip (ZIP, 2677 kb)

Ein wichtiger Hinweis: Die QM-Musterhandbücher wurden von den Mitgliedern einer Länderübergreifenden Arbeitsgruppe (LüAG QM) der beteiligten Psychotherapeutenkammern nach bestem fachlichem Wissen auf Grundlage der einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Ordnungen zusammengestellt. Eine abschließende juristische Überprüfung ist aus personellen und finanziellen Gründen allerdings nicht möglich. Eine Gewähr für die Inhalte kann deshalb in rechtlicher Hinsicht nicht übernommen werden.

Unsere Empfehlung: Sollten sich für Sie in der Anwendung der QM-Musterhandbücher rechtliche Fragen oder Unsicherheiten ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kammer.

Gerne können Sie der Länderübergreifenden Arbeitsgruppe( LüAG) Anregungen und Rückmeldungen zu den QM-Musterhandbüchern an folgende Adresse zukommen lassen:
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

Es ist geplant, dass sich die LüAG QM in regelmäßigen Abständen trifft und ggfs. notwendige Aktualisierungen der QM-Handbücher vornimmt.


In der LüAG QM-Musterhandbücher haben mitgewirkt:

• Kristiane Göpel (LPK Baden-Württemberg)
• Dr.Karen Kocherscheidt (LPK Baden-Württemberg)
• Heike Peper (PTK Hamburg)
• PD Dr. Udo Porsch (LPK Rheinland-Pfalz)
• Götz Schwope (PTK Niedersachsen)
• Claudia Sieb (PTK Niedersachsen)
• Ute Theissing (PTK Schleswig-Holstein)
• Dr. Jürgen Wild (LPK Baden-Württemberg)


Hinweise

zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Heilberufsgesetz des Landes Bremen und in der Satzung sowie der Berufsordnung der PK Bremen

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) des Landes Bremen legt unter § 8a (Aufgaben der Kammer) fest: “Die Kammern haben dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Kammerangehörigen entwickelt und umgesetzt werden. Sie sind an Qualitätssicherungsvorhaben Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Sie sollen auf eine Koordinierung ähnlicher Vorhaben hinwirken, soweit diese in verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden“.

Die Kammersatzung der Psychotherapeutenkammer Bremen (PKHB) zählt in § 3, Abs. 1 als eine der Aufgaben der Psychotherapeutenkammer „die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen“ auf.
Darüber hinaus heißt es in ihrer Berufsordnung unter § 17 Qualitätssicherung in Abs. 1: „Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiter ein. Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Kammer nachweisen können.“

Diese Mustervereinbarungen wurden erarbeitet vom Ausschuss für Berufsrecht und Berufsordnung der PKHB, Stand Juni 2011. Sie verfolgen den Zweck, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Hilfestellung für die Praxis zu geben. Eine Gewähr für die Rechtssicherheit der Texte kann nicht übernommen werden.

Mustervertrag GKV Erwachsene

Mustervertrag GKV Kinder- und Jugendliche

Muster-Honorarverinbarung bei privat Versichterten und Selbstzahler

Eine rechtliche Einordnung zum Thema Ausfallhonorar finden Sie hier:
https://www.lpk-rlp.de/news/detail/praxis-tipp-nr-1-das-ausfallhonorar.html

Auf dieser Seite können Sie ein gemeinsames Informationsschreiben der AOK und der PKHB zum Opferentschädigungsgesetz herunterladen.

Informationsschreiben

Diese Empfehlungen verfolgen das Ziel, Praxisabgeber sowie Praxisübernehmer einer psychotherapeutischen Praxis eine Orientierung für die Praxiswertbestimmung zu geben. Darüber hinaus können sie Anwendung finden bei der Festlegung des Praxiswertes im Rahmen von familien- oder erbrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen.

Die „Empfehlungen zur Wertbestimmung einer psychotherapeutischen Praxis“ folgen anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden. Ihnen liegen die „Grundsätze der modifizierten Ertragswertmethode“ zugrunde. Diese „Empfehlungen“ stellen eine Orientierung dar, sie sind kein Ersatz für eine betriebswirtschaftliche, steuerliche oder juristische Beratung und Begleitung eines Eigentümerwechsels. Sie schaffen zum einen eine Ermittlungsgrundlage, von der im Einzelfall je nach den Besonderheiten der zu veräußernden Praxis abgewichen werden kann, zum anderen können sie im Konfliktfall herangezogen werden, um den angemessenen Verkehrswert einer Praxis zu bestimmen. Die Erarbeitung von „Empfehlungen“ verfolgt die Zielstellung,
• transparente und nachvollziehbare Kriterien für die Wertbestimmung aufzustellen, die bei Praxisübernehmern und Praxisabgebenden eine hohe Akzeptanz finden können,
• aufgrund anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze den Beteiligten eine angemessene Basis für einen Interessenausgleich zu bieten.
Diese niedergelegten „Empfehlungen“ wurden erarbeitet von einer Arbeitsgruppe des Länderrates der BPtK unter Einbeziehung juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise. Der Kammervorstand der Psychotherapeutenkammer hat sich diesen „Empfehlungen“ angeschlossen und festgelegt, diese auf der PK HB-Internetseite zu veröffentlichen.

Die Psychotherapeutenkammer Bremen ist im Rahmen der Interessenvertretung als Kammer der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, diejenigen abzumahnen, die in unzulässigerweise den Titel „Psychotherapeut“/„Psychotherapeutin“ führen.

Das Informationsblatt enthält Hinweise zur korrekten Titelführung.

Informationsblatt für HeilpraktikerInnen

GOP
Bundeswehrangehörige und Bundespolizei
  • Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in Verhandlungen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat erwirkt, dass Psychotherapeut*innen in Privatpraxen für die Behandlung von Bundeswehrangehörigen und Bundespolizist*innen ab dem 1. September 2023 mehr Geld bekommen.

    Für Bundeswehrangehörige und ggf. auch für deren mitversicherte Familienangehörige gilt:
    Für psychotherapeutische Leistungen wird nach wie vor der 2,3-fache Satz gezahlt.
    Zusätzlich werden die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie mit einem Zuschlag von 17,50 Euro pro Behandlungsstunde und
    die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie mit einem Zuschlag von 25,50 Euro pro Behandlungsstunde vergütet.

    Bei der Behandlung von Bundespolizist*innen werden die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie mit dem 2,7-fachen Satz,
    die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie mit dem 2,9-fachen Satz vergütet.

    Grundlage sind folgende Vereinbarungen: Änderungsvereinbarung, Vereinbarung

DGUV, Vergütung der Leistungserbringer
Heilfürsorge

Übernahme von Krankheitskosten

Im Rahmen der Heilfürsorge erfolgt die Erstattung von Krankheitskosten für bestimmte Beamtengruppen durch das Land und die Stadtgemeinde Bremen. Im Auftrag des Landes und der Stadt Bremen kümmert sich Performa Nord um die Angelegenheiten der Freien Heilfürsorge für den Kreis der Polizeivollzugsbeamten und Feuerwehrbeamten.

Welche Behandlungen und Leistungen die Heilfürsorge umfasst, können Sie in der Bremische Heilfürsorgeverordnung nachlesen.

Gruppentherapie: Auszug aus der Bremischen Beihilfeverordnung,  Anlage 1

LINK

2.2

Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Nummern 5 bis 7 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

3.

Psychoanalytisch begründete Verfahren

3.1

Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummer 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

3.1.1

bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Einzelbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 40 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen;

3.1.2

bei analytischer Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Einzelbehandlung 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 140 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 80 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 70 Sitzungen;

3.1.3

bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, als Einzelbehandlung 90 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 90 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 30 Sitzungen;

3.1.4

bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Einzelbehandlung 70 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 80 Sitzungen, als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 30 Sitzungen.

3.1.5

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.

3.1.8

Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet.

3.1.9

Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

4.

Verhaltenstherapie

4.1

Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

als Einzelbehandlung 60 Sitzungen,

in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen,

als Gruppenbehandlung 60 Sitzungen,

in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen.