Psychotherapeut*innen haben die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden. Die aktuelle Fortbildungsordnung finden Sie unter: Satzung und Ordnungen

FAQ

Die Grundlagen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen, der Satzung und der Berufsordnung der PK HB. Die Einzelheiten sind in der  Fortbildungsordnung der PK HB geregelt.

§ 15 der Berufsordnung der PK HB legt fest, dass Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausü-
ben, verpflichtet sind, entsprechend der Fortbildungsordnung der PK HB ihre beruflichen Fä-
higkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.

Fortbildungspflichten für ambulant in der GKV-Versorgung tätige Kammerangehörige definiert § 95 d SGB V und für in zugelassenen Krankenhäusern beschäftigte Kammerangehörige § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.

Über die Umsetzung informiert Sie die Kassenärztliche Vereinigung.

Über Fortbildung findet die kontinuierliche Aktualisierung des in der Ausbildung angeeigneten Wissensstandes statt. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, in der spezifische Kompetenzen erworben werden, die in der Ausbildung zur Psychotherapeut*in nur ansatzweise oder gar nicht vermittelt werden.

Der Deutsche Psychotherapeutentag verabschiedet eine Musterfortbildungsordnung. In Bremen besteht ein ständiger Ausschuss für Fort- und Weiterbildung, der den Kammervorstand und die Kammerversammlung berät und Entwürfe für eine Bremer Fortbildungsordnung vor dem Hintergrund des bremischen Heilberufsgesetzes erarbeitet.

Die gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Niedersachsen und Bremen (GAZ) führt für alle approbierten Mitglieder Online-Fortbildungskonten über die erworbenen Fortbildungspunkte. Dadurch sind PP und KJP stets in der Lage nachzuweisen, dass sie der Pflicht zur Fortbildung nachgekommen sind.

Hier können Sie direkt Ihr Fortbildungskonto einsehen. Für den Zugang brauchen Sie Ihre Mitgliedsnummer und Ihr Passwort.

Informationen zur Akkreditierung von Veranstaltungen finden Sie auf https://www.pknds.de/mitglieder/gaz-gemeinsame-akkreditierungs-und-zertifizierungsstelle/

Bitte richten Sie alle Anfragen zur Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen und zur Zertifizierung Ihrer Fortbildungsnachweise an die GAZ.

Barcode-Etiketten für Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen mit Ihrer persönlichen Fortbildungsnummer erhalten Sie bei der Gemeinsamen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Bremen und Niedersachsen.

Neue Barcode-Etiketten fordern Sie bitte an bei der
Geschäftsstelle der GAZ c/o
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Leisewitzstr. 47
30175 Hannover
Fon: 0511 / 85030450
Fax: 0511 / 85030444
E-Mail: mgm@pknds.de

Fortbildungsveranstaltungen werden in der PK HB und der ÄK HB wechselseitig anerkannt.
Ein Blick in den Fortbildungskalender lohnt sich daher auch für uns:
https://www.aekhb.de/ofk/index.php

Online-Fortbildungskonto

Die Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) und der Psychotherapeutenkammer Bremen
(PK-Bremen)
Die GAZ ist eine von beiden Kammern gegründete Stelle, die die Akkreditierungen für Fortbil-
dungen in den Bundesländern Bremen und Niedersachsen erteilt und die Fortbildungskonten der
Mitglieder beider Kammern führt. Darüber hinaus können hier auch die Fortbildungen anerkannt
werden, die besucht worden sind, jedoch von keiner deutschen Heilberufekammer akkreditiert sind
(z. B. Kongresse im Ausland).
Die GAZ führt für jedes approbierte Mitglied ein Online-Fortbildungskonto.

Das Fortbildungskonto kann jederzeit online unter www.pknds.eu eingesehen werden.

Im OnlineFortbildungskonto werden die Punkte aller der GAZ gegenüber nachgewiesenen
Fortbildungen erfasst, die zuvor von der GAZ oder einer anderen deutschen Heilberufekammer
akkreditiert, anerkannt oder zertifiziert wurden.

Das Fortbildungspunktekonto wird fortlaufend geführt.

  • Der Veranstalter übermittelt in der Regel die Fortbildungspunkte der von der GAZ akkreditierten
    Veranstaltungen via Internet.
  • Die Mitglieder senden eine mit EFNEtikett versehene Kopie der Teilnahmebescheinigung, die
    sie vom Veranstalter erhalten, an die PKN. Die bescheinigten Punkte werden auf dem Fortbil
    dungskonto erfasst.

Wurde für die von Ihnen besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungs oder Anerken
nungsverfahren bei einer Heilberufekammer durchgeführt (z.B. Kongress im Ausland), können die
Punkte nur auf Antrag berücksichtigt werden. Die Anerkennung ist kostenpflichtig. Bitte beachten
Sie, dass der Antrag erst nach Eingang der Gebühr geprüft wird
.

Reichen Sie bitte die Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen mit Ihrer Einheitlichen Fortbildungs
nummer (EFN) bzw. Ihrer Mitgliedsnummer kontinuierlich, zumindest halbjährlich ein, damit eine
rechtszeitige Ausstellung des Fortbildungszertifikates gewährleisten werden kann.

Die Teilnahmebescheinigungen können als Scan, per Fax oder per Post an die GAZ geschickt
werden.

Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch
die GAZ vernichtet.

Sofern Sie am 01.02. des Jahres als approbiertes Mitglied der Kammer geführt werden, werden
Ihnen derzeit für das Selbststudium für das laufende Jahr 10 Fortbildungspunkte gutgeschrieben
.

EFN bedeutet „Einheitliche Fortbildungsnummer“.

Mittels der EFN können die Teilnehmer*innen Teilnehmenden der jeweiligen Fortbildung eindeutig
zugeordnet und so die Punkte über die GAZ auf den Punktekonten gutgeschrieben werden.

Für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Artikel, Buch) werden Fortbildungspunkte gemäß der
jeweils gültigen Fortbildungsordnung vergeben.

Fortbildungszertifikat

Approbierte Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Ausstellungsdatum kann jedoch nicht in der Zukunft liegen.

Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des
Zertifikats ist kostenpflichtig. Das Zertifikat kann erst nach Eingang der Gebühr ausgestellt werden.

Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf Ihr OnlineFortbildungspunktekonto, denn
dieses wird fortlaufend geführt.

Bitte beachten Sie: Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber Kassenärzt
lichen Vereinigung oder Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.

Ihre Fortbildungsnachweise reichen Sie – in Kopie – am besten kontinuierlich bei der Gemeinsamen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der PKN/PK HB ein, damit die GAZ Ihre Fortbildungsnachweise prüfen kann. Wenn Sie die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte erreicht haben, können Sie Ihr Zertifikat anfordern. Dazu reicht aktuell eine kurze E-Mail mit dem gewünschten Ausstellungsdatum.
Bitte noch keine Vorabzahlung leisten! Sie bekommen von der GAZ eine Rechnung mit einer Rechnungsnummer.

Gesetzliche Nachweispflicht

Ja! Unabhängig von Ihrer Nachweispflicht ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der PK HB in
den Vorschriften des Bremischen Heilberufsgesetzes und in der Berufsordnung der
Psychotherapeutenkammer geregelt.

Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder dem Arbeitgeber.

1. Gemäß § 95 d SGB V besteht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die
gesetzliche Nachweispflicht (250 Punkte in 5 Jahren) für alle Psychologischen
Psychotherapeuten*innen (PP) und Kinder-und Jugenlichenpsychotherapeuten*innen (KJP), die

  • zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind oder
  • bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten oder in einem Medizinischen
    Versorgungszentrum (MVZ) angestellt sind.

Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.kvhb.de/faq-fortbildung

2. Gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V sind angestellte PP und KJP in zugelassenen Krankenhäusern
verpflichtet, 250 Punkte in 5 Jahren dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen.

Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/459/

Alle nicht unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder können die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht
gegenüber der PK HB nachweisen, indem Sie das Fortbildungszertifikat vorlegen. Eine
Pflicht zur Vorlage besteht für die betreffenden Kammerangehörigen nur dann, wenn die Kammer
sie dazu auffordert.