Fortbildung
Psychotherapeut*in haben die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden. Näheres dazu finden Sie unter den FAQ!
Welche Fortbildungspflicht betrifft alle Psychochologische und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen?
Die Grundlagen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen, der Satzung und der Berufsordnung der PK HB. Die Einzelheiten sind in der Fortbildungsordnung der PK HB geregelt.
§ 15 der Berufsordnung der PK HB legt fest, dass Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausü-
ben, verpflichtet sind, entsprechend der Fortbildungsordnung der PK HB ihre beruflichen Fä-
higkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.
Welche Fortbildungs- und Nachweispflichten gelten für vertragspsychotherapeutisch tätige Psychotherapeut*innen?
Fortbildungspflichten für ambulant in der GKV-Versorgung tätige Kammerangehörige definiert § 95 d SGB V und für in zugelassenen Krankenhäusern beschäftigte Kammerangehörige § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.
Über die Umsetzung informiert Sie die Kassenärztliche Vereinigung.
Was ist der Unterschied zwischen Fort- und Weiterbildung?
Über Fortbildung findet die kontinuierliche Aktualisierung des in der Ausbildung angeeigneten Wissensstandes statt. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, in der spezifische Kompetenzen erworben werden, die in der Ausbildung zur Psychotherapeut*in nur ansatzweise oder gar nicht vermittelt werden.
Wer entwickelt und entscheidet über die Fortbildungsordnung?
Der Deutsche Psychotherapeutentag verabschiedet eine Musterfortbildungsordnung. In Bremen besteht ein ständiger Ausschuss für Fort- und Weiterbildung, der den Kammervorstand und die Kammerversammlung berät und Entwürfe für eine Bremer Fortbildungsordnung vor dem Hintergrund des bremischen Heilberufsgesetzes erarbeitet.
Was ist das Forbildungskonto?
Die gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Niedersachsen und Bremen (GAZ) führt für alle approbierten Mitglieder Online-Fortbildungskonten über die erworbenen Fortbildungspunkte. Dadurch sind PP und KJP stets in der Lage nachzuweisen, dass sie der Pflicht zur Fortbildung nachgekommen sind.
Wo kann ich Fragen zu meinem Fortbildungskonto stellen?
Hier können Sie direkt Ihr Fortbildungskonto einsehen. Für den Zugang brauchen Sie Ihre Mitgliedsnummer und Ihr Passwort.
Wie kann ich eine Fortbildungsveranstaltung akkreditieren lassen?
Informationen zur Akkreditierung von Veranstaltungen finden Sie auf https://www.pknds.de/mitglieder/gaz-gemeinsame-akkreditierungs-und-zertifizierungsstelle/
Bitte richten Sie alle Anfragen zur Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen und zur Zertifizierung Ihrer Fortbildungsnachweise an die GAZ.
Wo erhalte ich Barcode-Etiketten für die Erfassung von Fortbildungspunkten?
Barcode-Etiketten für Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen mit Ihrer persönlichen Fortbildungsnummer erhalten Sie bei der Gemeinsamen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Bremen und Niedersachsen.
Neue Barcode-Etiketten fordern Sie bitte an bei der
Geschäftsstelle der GAZ c/o
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Leisewitzstr. 47
30175 Hannover
Fon: 0511 / 85030450
Fax: 0511 / 85030444
E-Mail: mgm@pknds.de
Anerkennung der Fortbildungsveranstaltungen der Ärztekammer
Fortbildungsveranstaltungen werden in der PK HB und der ÄK HB wechselseitig anerkannt.
Ein Blick in den Fortbildungskalender lohnt sich daher auch für uns:
https://www.aekhb.de/ofk/index.php
Wer führt das Online-Fortbildungskonto?
Die Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) und der Psychotherapeutenkammer Bremen
(PK-Bremen)
Die GAZ ist eine von beiden Kammern gegründete Stelle, die die Akkreditierungen für Fortbil-
dungen in den Bundesländern Bremen und Niedersachsen erteilt und die Fortbildungskonten der
Mitglieder beider Kammern führt. Darüber hinaus können hier auch die Fortbildungen anerkannt
werden, die besucht worden sind, jedoch von keiner deutschen Heilberufekammer akkreditiert sind
(z. B. Kongresse im Ausland).
Die GAZ führt für jedes approbierte Mitglied ein Online-Fortbildungskonto.
Wie kann ich mein Online-Fortbildungskonto einsehen?
Das Fortbildungskonto kann jederzeit online unter www.pknds.eu eingesehen werden.
Welche Fortbildungen können auf dem Online-Fortbildungskonto gutgeschrieben werden?
Im Online–Fortbildungskonto werden die Punkte aller der GAZ gegenüber nachgewiesenen
Fortbildungen erfasst, die zuvor von der GAZ oder einer anderen deutschen Heilberufekammer
akkreditiert, anerkannt oder zertifiziert wurden.
Wie lange werden die eingetragenen Fortbildungen im Online-Fortbildungskonto gespeichert?
Das Fortbildungspunktekonto wird fortlaufend geführt.
Wie werden Fortbildungspunkte im Online-Punktekonto erfasst?
Wurde für die von Ihnen besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungs– oder Anerken–
nungsverfahren bei einer Heilberufekammer durchgeführt (z.B. Kongress im Ausland), können die
Punkte nur auf Antrag berücksichtigt werden. Die Anerkennung ist kostenpflichtig. Bitte beachten
Sie, dass der Antrag erst nach Eingang der Gebühr geprüft wird.
Wie reiche ich die Teilnahmebescheinigungen ein?
Reichen Sie bitte die Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen mit Ihrer Einheitlichen Fortbildungs–
nummer (EFN) bzw. Ihrer Mitgliedsnummer kontinuierlich, zumindest halbjährlich ein, damit eine
rechtszeitige Ausstellung des Fortbildungszertifikates gewährleisten werden kann.
Die Teilnahmebescheinigungen können als Scan, per Fax oder per Post an die GAZ geschickt
werden.
Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch
die GAZ vernichtet.
Wie wird mein Literaturstudium im Online-Fortbildungskonto berücksichtigt?
Sofern Sie am 01.02. des Jahres als approbiertes Mitglied der Kammer geführt werden, werden
Ihnen derzeit für das Selbststudium für das laufende Jahr 10 Fortbildungspunkte gutgeschrieben.
Was bedeutet EFN?
EFN bedeutet „Einheitliche Fortbildungsnummer“.
Mittels der EFN können die Teilnehmer*innen Teilnehmenden der jeweiligen Fortbildung eindeutig
zugeordnet und so die Punkte über die GAZ auf den Punktekonten gutgeschrieben werden.
Wie können Fortbildungspunkte aus Autorenschaft berücksichtigt werden?
Für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Artikel, Buch) werden Fortbildungspunkte gemäß der
jeweils gültigen Fortbildungsordnung vergeben.
Wer erhält ein Fortbildungszertifikat?
Approbierte Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Ausstellungsdatum kann jedoch nicht in der Zukunft liegen.
Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des
Zertifikats ist kostenpflichtig. Das Zertifikat kann erst nach Eingang der Gebühr ausgestellt werden.
Wie wirkt sich die Ausstellung des Fortbildungszertifikats auf den Stand meines Online- Fortbildungskonto aus?
Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf Ihr Online–Fortbildungspunktekonto, denn
dieses wird fortlaufend geführt.
Bitte beachten Sie: Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z.B. gegenüber Kassenärzt–
lichen Vereinigung oder Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.
Wie erhalte ich das Fortbildungszertifikat?
Ihre Fortbildungsnachweise reichen Sie – in Kopie – am besten kontinuierlich bei der Gemeinsamen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der PKN/PK HB ein, damit die GAZ Ihre Fortbildungsnachweise prüfen kann. Wenn Sie die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte erreicht haben, können Sie Ihr Zertifikat anfordern. Dazu reicht aktuell eine kurze E-Mail mit dem gewünschten Ausstellungsdatum.
Bitte noch keine Vorabzahlung leisten! Sie bekommen von der GAZ eine Rechnung mit einer Rechnungsnummer.
Besteht ein Unterschied zwischen Fortbildungspflicht und Nachweispflicht?
Ja! Unabhängig von Ihrer Nachweispflicht ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der PK HB in
den Vorschriften des Bremischen Heilberufsgesetzes und in der Berufsordnung der
Psychotherapeutenkammer geregelt.
Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder dem Arbeitgeber.
Wer muss wem Fortbildungspunkte nachweisen?
1. Gemäß § 95 d SGB V besteht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die
gesetzliche Nachweispflicht (250 Punkte in 5 Jahren) für alle Psychologischen
Psychotherapeuten*innen (PP) und Kinder-und Jugenlichenpsychotherapeuten*innen (KJP), die
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.kvhb.de/faq-fortbildung
2. Gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V sind angestellte PP und KJP in zugelassenen Krankenhäusern
verpflichtet, 250 Punkte in 5 Jahren dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/459/
Alle nicht unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder können die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht
gegenüber der PK HB nachweisen, indem Sie das Fortbildungszertifikat vorlegen. Eine
Pflicht zur Vorlage besteht für die betreffenden Kammerangehörigen nur dann, wenn die Kammer
sie dazu auffordert.