Psychotherapeut*innen haben die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden. Die aktuelle Fortbildungsordnung finden Sie unter: Satzung und Ordnungen

Bitte beachten Sie: Die Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Niedersachsen und Bremen (GAZ) wird aufgelöst. Die Fortbildungskonten werden ab dem 17.6.2024 im Internen Mitgliederbereich der PK HB geführt. Die Akkreditierung der Fortbildungsveranstaltungen durch Veranstaltende/Anmeldung von Intervisionsgruppen o.ä. erfolgt zunächst weiterhin in der GAZ.

FAQ

Die Grundlagen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen, der Satzung und der Berufsordnung der PK HB. Die Einzelheiten sind in der Fortbildungsordnung der PK HB geregelt.

§ 15 der Berufsordnung der PK HB legt fest, dass Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, entsprechend der Fortbildungsordnung der PK HB ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.

Fortbildungspflichten für ambulant in der GKV-Versorgung tätige Kammerangehörige definiert § 95 d SGB V und für in zugelassenen Krankenhäusern beschäftigte Kammerangehörige § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.

Über die Umsetzung informiert Sie die Kassenärztliche Vereinigung.

Über Fortbildung findet die kontinuierliche Aktualisierung des in der Ausbildung angeeigneten Wissensstandes statt. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, in der spezifische Kompetenzen erworben werden, die in der Ausbildung zur Psychotherapeut*in nur ansatzweise oder gar nicht vermittelt werden.

Der Deutsche Psychotherapeutentag verabschiedet eine Musterfortbildungsordnung. In Bremen besteht ein ständiger Ausschuss für Fort- und Weiterbildung, der den Kammervorstand und die Kammerversammlung berät und Entwürfe für eine Bremer Fortbildungsordnung vor dem Hintergrund des bremischen Heilberufsgesetzes erarbeitet. Die Kammerversammlung beschließt die jeweilige Ordnung.

Die gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Niedersachsen und Bremen (GAZ) führt für alle approbierten Mitglieder Fortbildungskonten über die erworbenen Fortbildungspunkte. Dadurch sind Psychotherapeut*innen stets in der Lage nachzuweisen, dass sie der Pflicht zur Fortbildung nachgekommen sind.

ab dem 17.6.2024:

Die PK HB führt für alle approbierten Mitglieder Fortbildungskonten über die erworbenen Fortbildungspunkte. Dadurch sind Psychotherapeut*innen stets in der Lage nachzuweisen, dass sie der Pflicht zur Fortbildung nachgekommen sind.

Die bislang bei der GAZ geführten Fortbildungskonten werden zum 17.6.2024 in den Internen Mitgliederbereich der PK HB überführt und werden fortan dort gepflegt.

Hier können Sie direkt Ihr Fortbildungskonto einsehen. Für den Zugang brauchen Sie Ihre Mitgliedsnummer und Ihr Passwort.

ab dem 17.6.2024:

Bei Fragen zu Ihrem Fortbildungskonto können Sie sich per Mail an fortbildung@pk-hb.de oder telefonisch an die Geschäftsstelle der PK HB wenden.

Informationen zur Akkreditierung von Veranstaltungen finden Sie auf https://www.pknds.de/mitglieder/gaz-gemeinsame-akkreditierungs-und-zertifizierungsstelle/

Bitte richten Sie alle Anfragen zur Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen und zur Zertifizierung Ihrer Fortbildungsnachweise an die GAZ.

Ab dem Herbst 2024 wird die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen von der PK HB direkt übernommen. Weitere Informationen hierzu werden zeitnah bereitgestellt.

Barcode-Etiketten für Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungsveranstaltungen mit Ihrer persönlichen Fortbildungsnummer erhalten Sie bei der Gemeinsamen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle der Psychotherapeutenkammern Bremen und Niedersachsen.

Neue Barcode-Etiketten fordern Sie bitte an bei der
Geschäftsstelle der GAZ c/o
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Leisewitzstr. 47
30175 Hannover
Fon: 0511 / 85030450
Fax: 0511 / 85030444
E-Mail: mgm@pknds.de

ab dem 17.6.2024:

Sie benötigen für das neue System keine Barcode-Etiketten.

Fortbildungsveranstaltungen werden in der PK HB und der ÄK HB wechselseitig anerkannt.
Ein Blick in den Fortbildungskalender lohnt sich daher auch für uns:
https://www.aekhb.de/ofk/index.php

Fortbildungskonto

Die Gemeinsame Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) und der Psychotherapeutenkammer Bremen (PK HB) Die GAZ ist eine von beiden Kammern gegründete Stelle, die die Akkreditierungen für Fortbildungen in den Bundesländern Bremen und Niedersachsen erteilt und die Fortbildungskonten der Mitglieder beider Kammern führt. Darüber hinaus können hier auch die Fortbildungen anerkannt werden, die besucht worden sind, jedoch von keiner deutschen Heilberufekammer akkreditiert sind (z. B. Kongresse im Ausland).
Die GAZ führt für jedes approbierte Mitglied ein Fortbildungskonto.

ab dem 17.6.2024:

Die PK HB führt für jedes approbierte Mitglied ein Fortbildungskonto im Internen Mitgliederbereich.

Das Fortbildungskonto kann jederzeit online unter www.pknds.eu eingesehen werden.

ab dem 17.6.2024:

Das Fortbildungskonto können Sie über den Internen Mitgliederbereich der PK HB einsehen. Diesen erreichen Sie über die Homepage (www.pk-hb.de).

Im Fortbildungskonto werden die Punkte aller der GAZ gegenüber nachgewiesenen
Fortbildungen erfasst, die zuvor von der GAZ oder einer anderen deutschen Heilberufekammer
akkreditiert, anerkannt oder zertifiziert wurden.

ab dem 17.6.2024:

Im Fortbildungskonto werden die Punkte aller der PK HB gegenüber nachgewiesenen
Fortbildungen erfasst, die zuvor von der PK HB oder einer anderen deutschen Heilberufekammer
akkreditiert, anerkannt oder zertifiziert wurden.

Das Fortbildungspunktekonto wird fortlaufend geführt.

  • Der Veranstalter übermittelt in der Regel die Fortbildungspunkte der von der GAZ akkreditierten Veranstaltungen.
  • Die Mitglieder senden eine mit EFNEtikett versehene Kopie der Teilnahmebescheinigung, die
    sie vom Veranstalter erhalten, an die PKN, sofern diese nicht bereits über die Veranstalter gemeldet wurden und im Fortbildungskonto erscheinen. Die bescheinigten Punkte werden auf dem Fortbildungskonto erfasst.

Wurde für die von Ihnen besuchte Fortbildungsveranstaltung kein Akkreditierungs oder Anerkennungsverfahren bei einer Heilberufekammer durchgeführt (z. B. Kongress im Ausland), können die Punkte nur auf Antrag berücksichtigt werden. Die Anerkennung ist kostenpflichtig. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst nach Eingang der Gebühr geprüft wird.

ab dem 17.6.2024:

Im Internen Mitgliederbereich finden Sie eine Kachel „Fortbildungen“. Darüber gelangen Sie zum Fortbildungskonto, können Fortbildungsveranstaltungen hinzufügen und Teilnahmenachweise hochladen. Für hochgeladene Teilnahmenachweise einer durch eine deutsche Heilberufekammer akkreditierten Veranstaltung werden die Punkte gutgeschrieben.

Wurde die von Ihnen besuchte Veranstaltung nicht von einer deutschen Heilberufekammer akkreditiert, können Sie eine gebührenpflichtige Einzelfallprüfung zur Anerkennung der Veranstaltung beantragen. Der Antrag erfolgt ebenfalls im Internen Mitgliederbereich und ist durch die Menüführung intuitiv nachvollziehbar.

Wenn Sie die Möglichkeit, Ihre Fortbildungsnachweise eigenständig im Internen Mitgliederbereich hochzuladen und die Punkte kostenfrei auf Ihrem Fortbildungskonto verbuchen zu lassen, nicht nutzen, können Sie Kopien Ihrer Nachweise per Post oder E-Mail bei der PK HB einreichen. Hierfür fallen Gebühren gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung an. Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch die PK HB vernichtet.

Reichen Sie bitte die Kopien Ihrer Teilnahmebescheinigungen mit Ihrer Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) bzw. Ihrer Mitgliedsnummer kontinuierlich, zumindest halbjährlich ein, damit eine rechtszeitige Ausstellung des Fortbildungszertifikates gewährleisten werden kann.

Die Teilnahmebescheinigungen können als Scan, per Fax oder per Post an die GAZ geschickt werden.

Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch die GAZ vernichtet.

ab dem 17.6.2024:

Fügen Sie bitte Ihre Veranstaltungen im Internen Mitgliederbereich der PK HB Ihrem Fortbildungskonto hinzu und laden Sie den Teilnahmenachweis hoch. Nachdem die Punkte auf Ihrem Fortbildungskonto verbucht wurden, werden die Fortbildungsnachweise gelöscht.

Wenn Sie die Möglichkeit, Ihre Fortbildungsnachweise eigenständig im Internen Mitgliederbereich hochzuladen und die Punkte kostenfrei auf Ihrem Fortbildungskonto verbuchen zu lassen, nicht nutzen, können Sie Kopien Ihrer Nachweise per Post oder E-Mail bei der PK HB einreichen. Hierfür fallen Gebühren gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung der PK HB an. Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch die PK HB vernichtet.

Sofern Sie am 01.02. des Jahres als approbiertes Mitglied der Kammer geführt werden, werden Ihnen derzeit für das Selbststudium für das laufende Jahr 10 Fortbildungspunkte gutgeschrieben.

ab dem 17.6.2024:

Sie müssen das Selbststudium innerhalb der durch die FBO der PK HB gesetzten Grenzen (max. 50 Punkte in 5 Jahren) in Ihrem Fortbildungskonto verbuchen.

EFN bedeutet „Einheitliche Fortbildungsnummer“.

Mittels der EFN können die Teilnehmer*innen der jeweiligen Fortbildung eindeutig zugeordnet und so die Punkte über die GAZ auf den Punktekonten gutgeschrieben werden.

ab dem 17.6.2024:

EFN bedeutet „Einheitliche Fortbildungsnummer“.

Diese muss nicht zwangsläufig auf Ihrem Fortbildungsnachweis vermerkt werden.

Für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Artikel, Buch) werden Fortbildungspunkte gemäß der jeweils gültigen Fortbildungsordnung vergeben. Diese werden Ihrem Fortbildungskonto über den Internen Mitgliederbereich gutgeschrieben.

Fortbildungszertifikat

Approbierte Mitglieder erhalten auf Antrag ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Ausstellungsdatum kann jedoch nicht in der Zukunft liegen.

Bitte beachten Sie: Das Fortbildungszertifikat wird nur auf Antrag ausgestellt. Die Ausstellung des Zertifikats ist kostenpflichtig. Das Zertifikat kann erst nach Eingang der Gebühr ausgestellt werden.

ab dem 17.6.2024:

Approbierte Mitglieder erhalten ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem vorausgehenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Zertifikat wird im Internen Mitgliederbereich im persönlichen Fortbildungskonto beantragt. Fortbildungszertifikate können lediglich für aufeinanderfolgende Zeiträume erstellt werden. 

Die Ausstellung des Zertifikats ist nach der aktuell gültigen Gebührenordnung nicht gebührenpflichtig.

Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf Ihr Fortbildungspunktekonto, denn dieses wird fortlaufend geführt.

Bitte beachten Sie: Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht (z. B. gegenüber Kassenärztlichen Vereinigung oder Krankenhaus) klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.

ab dem 17.6.2024:

Ihr Fortbildungskonto wird fortlaufend geführt. 

Bitte beachten Sie: Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.

Ihre Fortbildungsnachweise reichen Sie – in Kopie – am besten kontinuierlich bei der Gemeinsamen Akkreditierungs- und Zertifizierungsstelle (GAZ) der PKN/PK HB ein, damit die GAZ Ihre Fortbildungsnachweise prüfen kann. Wenn Sie die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte erreicht haben, können Sie Ihr Zertifikat anfordern. Dazu reicht aktuell eine kurze E-Mail mit dem gewünschten Ausstellungsdatum.
Bitte noch keine Vorabzahlung leisten! Sie bekommen von der GAZ eine Rechnung mit einer Rechnungsnummer.

ab dem 17.6.2024:

Ihr Fortbildungszertifikat erhalten Sie im Internen Mitgliederbereich der PK HB.

Gesetzliche Nachweispflicht

Ja! Unabhängig von Ihrer Nachweispflicht ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der PK HB in
den Vorschriften des Bremischen Heilberufsgesetzes und in der Berufsordnung der
Psychotherapeutenkammer geregelt.

Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder dem Arbeitgeber.

1. Gemäß § 95 d SGB V besteht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die
gesetzliche Nachweispflicht (250 Punkte in 5 Jahren) für alle Psychologischen
Psychotherapeuten*innen (PP) und Kinder-und Jugenlichenpsychotherapeuten*innen (KJP), die

  • zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind oder
  • bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten oder in einem Medizinischen
    Versorgungszentrum (MVZ) angestellt sind.

Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.kvhb.de/faq-fortbildung

2. Gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V sind angestellte PP und KJP in zugelassenen Krankenhäusern
verpflichtet, 250 Punkte in 5 Jahren dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen.

Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/459/