Patientenrechte
Unter Patientenrechten werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern verstanden, die ihnen in einem Behandlungsverhältnis zur Seite stehen. Diese Rechte gelten in jedem Behandlungsverhältnis z. B. gegenüber Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen und Heilpraktiker*innen.
Zu den Rechten gehören unter anderem:
• das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen,
• das Recht auf Information und Aufklärung,
• das Recht auf Selbstbestimmung, das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme nur nach erfolgter Einwilligung erfolgen darf.
Weiterführende Links:
www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/patientenrechte.html
www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/08/bptk_praxis-info_patientenrechte_.pdf
Informationen zum Beschwerdemanagement der Ärztekammer Bremen finden Sie hier:
www.aekhb.de/patienten/ihr_gutes_recht/patientenbeschwerden/3/53/index.html
Beschwerdemanagement der Psychotherapeutenkammer
Beschwerden von Patient*innen, die sich auf die Berufsausübung von Psychotherapeut*innen beziehen, werden von der Kammer aufgenommen und in einem geregelten, anonymisierten Verfahren bearbeitet. Bei Beschwerden muss es sich um Angehörige der PK HB handeln, d. h. um Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die im Land Bremen praktizieren. Bei Beschwerden über ärztliche Psychotherapeut*innen ist die Ärztekammer zuständig, bei Beschwerden von Berufsangehörigen in Niedersachsen ist die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen die Ansprechpartnerin.
Psychotherapeut*innen unterliegen in ihrer Berufsausübung bestimmten Vorgaben und Verpflichtungen. Diese sind geregelt in der Berufsordnung der PK HB. Verstößen gegen diese Berufsordnung geht die PK HB im Rahmen ihres Beschwerdemanagements nach.
Beschwerden. die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen beziehen, werden den Mitgliedern des Ausschusses für Beschwerde und Schlichtung in anonymisierter Form vorgelegt. Der*die Ausschussvorsitzende fordert zunächst zeitnah eine Stellungnahme von dem Kammermitglied ein, auf das sich die Beschwerde bezieht. In der Regel ist es erforderlich, dass eine Schweigepflichtentbindung von dem*r Patient*in für den belasteten Kammerangehörigen erteilt wird, damit er sich zu den Vorwürfen äußern kann. Auch Beschwerden von Dritten wird nachgegangen.
Nach einer inhaltlichen Prüfung aller Aussagen und gegebenenfalls einer Anhörung durch den Ausschuss gibt der Ausschuss eine Beurteilung ab. Wenn er eine berufsrechtliche Verfehlung für gegeben sieht, gibt er eine entsprechende Empfehlung an den Kammervorstand, der dann eine berufsrechtliche Maßnahme ausspricht.
Bei geringfügigen Vergehen kann die Kammer folgende Maßnahmen treffen:
- schriftliche Rüge oder
- schriftliche Rüge mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, die an die Kammer zu zahlen ist.
Bei schwerwiegenderen Vergehen beantragt die Kammer die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Dieses findet vor dem Berufsgericht für die Heilberufe bzw. im Berufungsverfahren vor dem Gerichtshof für die Heilberufe statt. Diese Gerichte entsprechen dem Verwaltungsgericht bzw. dem Oberverwaltungsgericht. Vorgesehene berufsgerichtliche Maßnahmen bei Vorliegen eines Vergehens sind:
- Verweis,
- Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechtes,
- Feststellung, dass der*die Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines*r Psychotherapeut*in auszuüben, d. h. Verlust der Approbation als Psychotherapeut*in.
Patient*innen können sich von der Kammer telefonisch oder persönlich beraten lassen, bevor sie eine Beschwerde einlegen. Dies kann sinnvoll sein, falls sie sich unsicher darüber sind, ob das Verhalten des*r Psychotherapeut*in korrekt war.
Sie erreichen uns täglich telefonisch:
Mo, Di, Do, Fr von 10 – 12 Uhr am Mittwoch von 13 – 14:30 Uhr
Tel.: 0421 – 27 72 000