Der elektronische Psychotherapeutenausweis

Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) ist der Heilberufsausweis für Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen.
Mit dem ePtA identifizieren sich Psychotherapeut*innen im Netzwerk der Telematik-Infrastruktur (TI).

Alle psychotherapeutischen Praxen, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, müssen so ausgestattet sein, dass sie grundsätzlich die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen nutzen können.
Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, kürzen die Kassenärztlichen Vereinigungen pauschal die Vergütung. Daher ist der ePtA für niedergelassene Psychotherapeut*innen mit Kassensitz sowie ermächtigte Psychotherapeut*innen verpflichtend.

Momentan gibt es vier zugelassene Vertrauensdienstanbieter:

medisign: www.ehba.de

D-Trust GmbH – Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe: ehealth.d-trust.net/antragsportal/

Telekom (T-Systems): www.telekom.de/telematikinfrastruktur/hba

SHC+ Care: https://shc-care.de/

FAQ

Alle kassenärztlich zugelassenen Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen müssen einen ePtA beantragen. Dies gilt auch für Sicherstellungsassistenzen. Hintergrund ist die Umsetzung der Vorgaben aus dem E-Health-Gesetz. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt gemäß SGB V (§ 291a Abs. 5), dass wesentliche Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (für Psychotherapeut*innen: ePtA) genutzt werden können. Ein Hauptbestandteil der eGK ist die elektronische Patientenakte (ePA), auf die die Versicherten ab 1. Januar 2021 laut Gesetz Zugriff haben müssen. Daher müssen kassenärztlich zugelassene Psychologische Psychotherapeut*innen ebenfalls mit Beginn 2021 in der Lage sein, auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen.

Der ePtA hat fünf Grundfunktionen:

• Er dient als Sichtausweis.
• Er ermöglicht, sich in der elektronischen Welt auszuweisen (beispielsweise bei Portalen von Kammern, Berufsverbänden, …).
• Er ermöglicht die Erstellung einer elektronischen Unterschrift. Diese sogenannte qualifizierte elektronische Signatur ist der händischen Unterschrift in der Papierwelt gleichgestellt. Mit dieser können elektronische Berichte für Kolleg*innen oder auch elektronische Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung rechtssicher elektronisch unterschrieben werden.
• Der ePtA ist in der Lage, beispielsweise medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln. Damit steigt das Datenschutzniveau bei der Übertragung personenbezogener medizinischer Daten deutlich.
• Mit dem ePtA kann auf die medizinischen Daten zugegriffen werden, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies bezieht sich absehbar auf die Anwendungen „Notfalldaten“ und „Medikationsplan“ (für weitere Informationen siehe auch httpsL//www.gematik.de/anwendungen/). Der ePtA ist auch für den Zugriff auf die spätere elektronische Patientenakte essenziell.

Darüber hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weitere Funktionen für den ePtA zur Erleichterung der Kommunikation mit der KV schaffen, beispielsweise können Antragsformulare, Sammelerklärungen und Honorarabrechnungen elektronisch übermittelt werden.

Der Ausgabeprozess des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) läuft wie folgt ab:

1. Die/der Psychotherapeut*in wählt einen so genannten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) aus und schließt einen Vertrag mit ihm über den ePtA. Der VDA stellt das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung und hält die Zertifikate auch auf Servern jederzeit abrufbar bereit. Es wird voraussichtlich mehrere VDA geben, sodass die/der Psychotherapeut*in selbst wählen kann, von welchem Anbieter sie/er den ePtA bezieht.

2. Die/der Psychotherapeut*in gibt gegenüber dem gewählten VDA die für die Beantragung des ePtA nötigen Daten an. Über ein Post-Ident-Verfahren identifiziert sich die/der Psychotherapeut*in, sodass sichergestellt ist, dass kein Unbefugter einen ePtA beantragt.

3. Der VDA informiert die Psychotherapeutenkammer Bremen über den eingegangen Antrag. Die Psychotherapeutenkammer Bremen gleicht daraufhin die hinterlegten Daten des Kammermitglieds ab und bestätigt, dass es sich bei der/dem Antragsteller*in um ein Mitglied handelt und die angegebenen Daten korrekt sind. Die Bestätigung der Daten kann nur erfolgen, wenn die von den Psychotherapeut*innen selbst eingetragenen Daten im Rahmen der Beantragung des ePtA zu 100% mit den an die Kammer gemeldeten Daten der Mitgliederverwaltung übereinstimmen. Entsprechend sollte das Mitglied vor Beantragung des ePtA sicherstellen, dass ihre/seine Daten bei der Kammer aktuell sind und auch die entsprechenden Nachweise z. B. für einen Doktortitel vorliegen.

4. Nach Freigabe und Bestätigung durch die Psychotherapeutenkammer produziert der VDA den ePtA und versendet ihn an die/den Antragsteller*in.

Bitte beachten Sie: Die Psychotherapeutenkammer ist NICHT für die Beantragung oder die Ausgabe des ePtA zuständig, sondern lediglich für die Verifizierung der Daten der Antragsteller*innen gegenüber dem jeweiligen VDA.

Die/der Psychotherapeut*in gibt gegenüber dem gewählten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) die für die Beantragung des ePtA nötigen Daten an. Dazu zählen z.B. die Praxisadresse, das Geburtsdatum, die Angabe der Berufsgruppe (Psychologische/r Psychotherapeut*in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in), ggf. der Doktortitel, wenn dieser auf dem ePtA stehen soll. Die Psychotherapeutenkammer Bremen gleicht die hinterlegten Daten des Kammermitgliedes ab und bestätigt diese.

Diese Bestätigung kann nur erfolgen, wenn die von den Psychotherapeut*innen selbst eingetragenen Daten im Rahmen der Beantragung des ePtA zu 100% mit den an die Kammer gemeldeten Daten der Mitgliederverwaltung übereinstimmen. Für die Bestätigung der Berufsgruppe oder des Doktortitels durch die Kammer müssen die Angaben durch amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und der Promotionsurkunde belegt sein.

Sollten sich Daten wie bspw. die Praxisadresse seit der letzten jährlichen Abfrage geändert haben, müssen im internen Mitgliederbereich (IMB) über die Homepage der Psychotherapeutenkammer die Daten korrigiert werden. Statt einer beglaubigten Kopie kann die Approbations- und Promotionsurkunde der Geschäftsstelle persönlich vorgelegt werden. Für diesen Fall vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Geschäftsstelle.

Der ePtA kostet Geld. Durch den von der/vom Psychotherapeut*in beauftragten VDA werden monatliche Kosten für die Bereitstellung des Zertifikats für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA und die Bereitstellung des Abrufs der Zertifikate auf Servern in Rechnung gestellt. Um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern zu fördern, sollen verschiedene VDA zugelassen werden. Dadurch kann die/der Psychotherapeut*in den für sich passendsten VDA auswählen und mit diesem einen Vertrag schließen. Eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA können und müssen so direkt zwischen Psychotherapeut*in und VDA geklärt werden.