Bremer Bürgerschaft verabschiedete „Bremisches Krankenhausgesetz“ – PKHB begrüßt die besondere Berücksichtigung angestellter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Bremer Bürgerschaft verabschiedete „Bremisches Krankenhausgesetz“ – PKHB begrüßt die besondere Berücksichtigung angestellter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
18.04.2011: In ihrer 84. Sitzung am 07. April 2011 beschloss die Bürgerschaft mit den Stimmen der SPD und des Bündnisses 90/Die Grünen erstmals ein „Bremisches Krankenhausgesetz“. Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens brachte die PKHB sich mehrfach mit Vorschlägen ein und konnte wesentliche Änderungen erreichen, die den Status von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Krankenhäusern verbessernDas Gesetz verfolgt das Ziel, wie es im Bericht des Ausschusses „Krankenhäuser im Land Bremen“ heißt, die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich und wirtschaftlich handelnden Krankenhäuser im Land sicherzustellen, um eine qualitätsgesicherte und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Preisen und Pflegesätzen beizutragen. Als weitere Ziele wurden die Verbesserung von Kooperationen der Häuser zur krankenhaus-übergreifenden Versorgung und die Gewährleistung von Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Heilberufen und Gesundheitsfachberufen benannt.
Waren im ersten Gesetzentwurf Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nur an einer Stelle erwähnt, konnte auf Vorschlag der Kammer erreicht werden, dass diese Berufsgruppe weitgehend überall da, wo sie analoge Leistungen zu den Ärzten erbringen, auch Erwähnung finden. Insbesondere zwei Paragraphen des Gesetzes sind besonders hervorzuheben:

• In § 23, Absatz 2, in dem Leitungsaufgaben geregelt werden heißt es im letzten Satz ausdrücklich: „Psychotherapeutische Organisationseinheiten können auch von Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten geleitet werden.“

• In § 26, Absatz 1 heißt es „Unbeschadet der ärztlichen oder psychotherapeutischen Verantwortung für die Aufnahme, Versorgung und Entlassung der Patientinnen und Patienten haben die Ärzte und Psychotherapeuten ihr Handeln mit den übrigen an der Behandlung Beteiligten anzustimmen. Soweit ärztlich-fachliche oder psychotherapeutisch-fachliche Belange betroffen sind, hat die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut ein Letztentscheidungsrecht.“
Hier hatte der Krankenhausausschuss in seinem Beschlussvorschlag die Empfehlung der PKHB im Wortlaut übernommen.

Leider konnte der Ausschuss sich nicht entschließen, im § 28, Absatz 1, in dem die Krankenhäuser verpflichtet werden, den „Facharztstandard“, also die im jeweiligen Fachgebiet vorauszusetzenden Fähigkeiten sowie die zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten einzuhalten, folgende Klarstellung aufzunehmen: „Dies gilt in gleicher Weise für die Behandlung von psychisch kranken Patientinnen und Patienten durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, deren Qualifikation dem Facharztstandard entspricht.“ In ihrer Begründung hatte die PKHB darauf hingewiesen, dass bei psychisch kranken Menschen oder in Folge ihrer somatischen Erkrankung psychisch besonders belasteten Patientinnen und Patienten, z. B. in den onkologischen Zentren, bei der Behandlung oder Mitbehandlung ebenfalls auf eine dem Facharztstandard äquivalente Qualifikation zu achten sei. Diese sei außerhalb des ärztlichen Berufes nur bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegeben. Da bei psychisch kranken oder belasteten Patientinnen und Patientinnen in der Realität es immer wieder zum Unterlaufen dieses Standards kommt, hätte diese Verdeutlichung dazu beitragen können, die Krankenhausleitungen anzuhalten, diesen Standard, dessen Verpflichtung auch ohne diese Klarstellung gilt, ohne Abstriche einzuhalten. Resümierend stellte Kammerpräsident Karl Heinz Schrömgens fest: „Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellt das Bremische Krankenhausgesetz einen wirklichen Fortschritt dar und zeigt, dass auch im institutionellen Feld – zwölf Jahre nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes – die notwendigen Standards in der Versorgung psychisch kranker Menschen sich durchsetzen.“