Informationen zur Berufsausübung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Materialien zur Berufsausübung, u. a. Musterbehandlungsverträge, Empfehlungen zur Wertbestimmung von psychotherapeutischen Praxen sowie Hinweise von Kostenträgern.

Am 23. Januar 2021 ist die IT-Sicherheitsrichtlinie für Arzt- und Psychotherapeut*innenpraxen in Kraft getreten, in der die Sicherheitsanforderungen an die Praxen festgelegt sind. Der Gesetzgeber hatte mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz die KBV beauftragt, eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen zu entwickeln. Die IT-Sicherheitsrichtlinie beschreibt das Mindestmaß der zu ergreifenden Maßnahmen, um die IT-Sicherheit zu gewährleisten. Dabei geht es um Punkte wie Sicherheitsmanagement, IT-Systeme, Rechnerprogramme, mobile Apps und Internetanwendungen oder das Aufspüren von Sicherheitsvorfällen. Vieles davon wird im Praxisalltag bereits angewendet, da es durch die europäische Datenschutzgrundverordnung vorgegeben ist.

Für Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gelten ab April neue Anforderungen an die IT-Sicherheit wie z B. der Einsatz aktueller Virenschutzprogramme oder in puncto Netzwerksicherheit die Dokumentation des internen Netzes anhand eines Netzplanes. Alle anderen Anforderungen gelten ab Januar beziehungsweise Juli 2022. Die einzelnen Punkte werden in der 16 Seiten umfassenden Richtlinie jeweils kurz erläutert.

Die IT-Sicherheitsrichtlinie sowie erste Begleitinformationen und Umsetzungshinweise für Praxen sind auf einer Online-Plattform der KBV unter hub.kbv.de/display/itsrl abrufbar.

Weitere Informationen zur IT-Sicherheitsrichtlinie finden Sie auch auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (www.kvhb.de/it-sicherheitsrichtlinie-kraft-erste-unterstuetzungsangebote), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de/html/it-sicherheit.php) und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (www.ptk-nrw.de/aktuelles/meldungen/detail/digitalisierung-2021-neue-it-sicherheitsrichtlinie).

Wichtiger Hinweis für alle niedergelassen tätigen Kammermitglieder

Im November 2015 hat die Kammerversammlung die neue Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen beschlossen. Die Überarbeitung folgte im Wesentlichen den Vorgaben des Patientenrechtegesetzes und der Muster- In § 23, Abs. 1 der Berufsordnung ist die Pflicht zur Anzeige der Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung zwingend vorgegeben. Die für ein Praxis- Schild relevanten Passagen der BO finden Sie hier: Auszug aus der Berufsordnung.

Bitte bedenken Sie: Sollten Sie dieser Anzeigeverpflichtung nicht nachkommen, bedeutet dies einen Verstoß gegen die gültige Berufsordnung!

Wir empfehlen, mindestens folgende Informationen in Ihr Praxis-Schild aufzunehmen:

• Name, Vorname
• Akademischer Grad und Titel
• Berufsbezeichnung
• Psychotherapeutische Verfahren
• Erreichbarkeit

Sollten Sie Rückfragen zu Ihrem Praxis-Schild haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Handbücher zum Qualitätsmanagement hier zum Download

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

durch den § 135 a Abs 2, SGB V ist seit dem 1.01.2004 Ärzten, Krankenhäusern und uns Psychotherapeuten vorgeschrieben, dass sie sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen und „einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiter (zu) entwickeln“ haben. Diese Vorgabe wurde in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum 18.10.2005 konkretisiert.
In Kooperation verschiedener Landespsychotherapeutenkammern wurden in der Folge Musterhandbücher zum Qualitätsmanagement entwickelt und den Kammerangehörigen zum freien Herunterladen auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt.

QM-Musterhandbücher:

Mit den vorliegenden QM-Musterhandbüchern möchten wir Sie bei der Umsetzung der berufs- und sozialrechtlichen Anforderungen an das Qualitätsmanagement in Ihrer Praxis unterstützen und Ihnen nützliche und praktische Hilfen für den Praxisalltag zur Verfügung stellen. Viele Kammermitglieder empfinden die Verpflichtung zum Qualitätsmanagement als lästige, bürokratische und zeitaufwendige Aufgabe. Mit den QM-Musterhandbüchern möchten wir Sie ermuntern, diese Aufgabe so zu handhaben, dass es Ihnen möglich wird, Ihre individuelle Praxisführung effektiv und sinnvoll zu gestalten. Die QM-Musterhandbücher erscheinen in Form einer „elektronischen Lose-Blatt-Sammlung“, das heißt als Zusammenstellung einzelner Word-Dateien. Sie können die Texte und Vordrucke in der vorliegenden Form verwenden, diese verändern und an Ihre Bedarfe anpassen sowie selbst zusätzliche Dateien erstellen. Die bisherigen Versionen für analytische und tiefenpsychologische Psychotherapie und für Verhaltenstherapie wurden überarbeitet und zu einem QM-Musterhandbuch für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammengeführt. Die bisherige Version für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten wurde ebenfalls ergänzt und aktualisiert.

Die QM-Musterhandbücher stehen Ihnen kostenlos zum Download zur Verfügung:

QM-Musterhandbuch PP.zip (ZIP, 1789 kb)

QM-Musterhandbuch KJP.zip (ZIP, 2677 kb)

Ein wichtiger Hinweis: Die QM-Musterhandbücher wurden von den Mitgliedern einer Länderübergreifenden Arbeitsgruppe (LüAG QM) der beteiligten Psychotherapeutenkammern nach bestem fachlichem Wissen auf Grundlage der einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Ordnungen zusammengestellt. Eine abschließende juristische Überprüfung ist aus personellen und finanziellen Gründen allerdings nicht möglich. Eine Gewähr für die Inhalte kann deshalb in rechtlicher Hinsicht nicht übernommen werden.

Unsere Empfehlung: Sollten sich für Sie in der Anwendung der QM-Musterhandbücher rechtliche Fragen oder Unsicherheiten ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kammer.

Gerne können Sie der Länderübergreifenden Arbeitsgruppe( LüAG) Anregungen und Rückmeldungen zu den QM-Musterhandbüchern an folgende Adresse zukommen lassen:
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen

Es ist geplant, dass sich die LüAG QM in regelmäßigen Abständen trifft und ggfs. notwendige Aktualisierungen der QM-Handbücher vornimmt.


In der LüAG QM-Musterhandbücher haben mitgewirkt:

• Kristiane Göpel (LPK Baden-Württemberg)
• Dr.Karen Kocherscheidt (LPK Baden-Württemberg)
• Heike Peper (PTK Hamburg)
• PD Dr. Udo Porsch (LPK Rheinland-Pfalz)
• Götz Schwope (PTK Niedersachsen)
• Claudia Sieb (PTK Niedersachsen)
• Ute Theissing (PTK Schleswig-Holstein)
• Dr. Jürgen Wild (LPK Baden-Württemberg)


Hinweise

zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement im Heilberufsgesetz des Landes Bremen und in der Satzung sowie der Berufsordnung der PK Bremen

Das Heilberufsgesetz (HeilBerG) des Landes Bremen legt unter § 8a (Aufgaben der Kammer) fest: “Die Kammern haben dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Kammerangehörigen entwickelt und umgesetzt werden. Sie sind an Qualitätssicherungsvorhaben Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Sie sollen auf eine Koordinierung ähnlicher Vorhaben hinwirken, soweit diese in verschiedenen Einrichtungen durchgeführt werden“.

Die Kammersatzung der Psychotherapeutenkammer Bremen (PKHB) zählt in § 3, Abs. 1 als eine der Aufgaben der Psychotherapeutenkammer „die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen“ auf.
Darüber hinaus heißt es in ihrer Berufsordnung unter § 17 Qualitätssicherung in Abs. 1: „Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiter ein. Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Kammer nachweisen können.“

Diese Mustervereinbarungen wurden erarbeitet vom Ausschuss für Berufsrecht und Berufsordnung der PKHB, Stand Juni 2011. Sie verfolgen den Zweck, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine Hilfestellung für die Praxis zu geben. Eine Gewähr für die Rechtssicherheit der Texte kann nicht übernommen werden.

Mustervertrag GKV Erwachsene

Mustervertrag GKV Kinder- und Jugendliche

Muster-Honorarverinbarung bei privat Versichterten und Selbstzahler

Eine rechtliche Einordnung zum Thema Ausfallhonorar finden Sie hier:
https://www.lpk-rlp.de/news/detail/praxis-tipp-nr-1-das-ausfallhonorar.html

Auf dieser Seite können Sie ein gemeinsames Informationsschreiben der AOK und der PKHB zum Opferentschädigungsgesetz herunterladen.

Informationsschreiben

Diese Empfehlungen verfolgen das Ziel, Praxisabgeber sowie Praxisübernehmer einer psychotherapeutischen Praxis eine Orientierung für die Praxiswertbestimmung zu geben. Darüber hinaus können sie Anwendung finden bei der Festlegung des Praxiswertes im Rahmen von familien- oder erbrechtlichen Vermögensauseinandersetzungen.

Die „Empfehlungen zur Wertbestimmung einer psychotherapeutischen Praxis“ folgen anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden. Ihnen liegen die „Grundsätze der modifizierten Ertragswertmethode“ zugrunde. Diese „Empfehlungen“ stellen eine Orientierung dar, sie sind kein Ersatz für eine betriebswirtschaftliche, steuerliche oder juristische Beratung und Begleitung eines Eigentümerwechsels. Sie schaffen zum einen eine Ermittlungsgrundlage, von der im Einzelfall je nach den Besonderheiten der zu veräußernden Praxis abgewichen werden kann, zum anderen können sie im Konfliktfall herangezogen werden, um den angemessenen Verkehrswert einer Praxis zu bestimmen. Die Erarbeitung von „Empfehlungen“ verfolgt die Zielstellung,
• transparente und nachvollziehbare Kriterien für die Wertbestimmung aufzustellen, die bei Praxisübernehmern und Praxisabgebenden eine hohe Akzeptanz finden können,
• aufgrund anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze den Beteiligten eine angemessene Basis für einen Interessenausgleich zu bieten.
Diese niedergelegten „Empfehlungen“ wurden erarbeitet von einer Arbeitsgruppe des Länderrates der BPtK unter Einbeziehung juristischer und betriebswirtschaftlicher Expertise. Der Kammervorstand der Psychotherapeutenkammer hat sich diesen „Empfehlungen“ angeschlossen und festgelegt, diese auf der PK HB-Internetseite zu veröffentlichen.

Die Psychotherapeutenkammer Bremen ist im Rahmen der Interessenvertretung als Kammer der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, diejenigen abzumahnen, die in unzulässigerweise den Titel „Psychotherapeut“/„Psychotherapeutin“ führen.

Das Informationsblatt enthält Hinweise zur korrekten Titelführung.

Informationsblatt für HeilpraktikerInnen