Beitragsregelung der Bremer Psychotherapeutenkammer rechtmäßig
Beitragsregelung der Bremer Psychotherapeutenkammer rechtmäßig
05.12.2005: Bremer Oberverwaltungsgericht hob Urteil des Verwaltungsgerichtes auf!Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 29. Nov. ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Das Gericht entschied, das Urteil des Verwaltungsgerichtes Bremen vom 25. März 2004 gegen die Bremer Psychotherapeutenkammer aufzuheben. In diesem Urteil waren die Beitragsregelungen der Bremer Kammer als verfassungswidrig klassifiziert worden. Damit ist die Klage eines angestellten Kammerangehörigen zurückgewiesen, der einen Teil seines Einkommens als Angestellter nicht für die Berechnung seines Beitrages angerechnet sehen wollte. Zugleich wiesen die Richter des Oberverwaltungsgerichtes die Auffassung der 2. Kammer des Bremer Verwaltungsgerichtes zurück, durch die die Bremer Kammer verpflichtet werden sollte, unterschiedliche Beitragsgruppen bezogen auf verschiedene psychotherapeutische Tätigkeiten einzurichten. Die Richter konnten nicht erkennen, dass angestellte Kammerangehörige einen geringeren Nutzen als niedergelassene aus der Kammermitgliedschaft ziehen.
Die Richter äußerten sich in der mündlichen Verhandlung in prägnanter Eindeutigkeit, so dass man auf die schriftliche Begründung gespannt sein darf. Zugleich wurde eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, da die Richter die Sachlage für ausreichend geklärt ansahen.
Kammerpräsident Karl Heinz Schrömgens äußerte sich sehr zufrieden mit dem Urteil, da es das Solidarprinzip in der Bremer Beitragsregelung gestützt und zugleich sich gegen das gegenseitige Ausspielen unterschiedlicher Tätigkeitsfelder gewandt hat. Er hoffe, dass die Klarheit, die dieses Urteil hergestellt hat, auch zu einer Beilegung noch anhängiger Beitragsstreitigkeiten führen wird.