Mit dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG), das zum 1. Januar 1999 in Kraft trat, wurden die Berufe der*s Psychologischen Psychotherapeut*in und der*s Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in als eigenständige Heilberufe im berufsrechtlichen Sinne geschaffen und die sozialrechtliche Einbeziehung dieser Berufe gleichberechtigt mit den ärztlichen Leistungserbringer*innen im SGB V ermöglicht. Diese Gleichstellung wurde in der ambulanten Versorgung weitgehend vollzogen.
In der beruflichen Tätigkeit in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen zeigen sich noch Defizite hinsichtlich der tarifrechtlichen Gleichstellung mit den Ärzt*innen, aber auch Unklarheiten, welche Tätigkeiten in diesem Feld nur Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen vorbehalten sind und welche Tätigkeiten an andere Berufsgruppen delegiert werden dürfen. Berufs-, haftungs- und strafrechtliche Fragen stehen damit im Zusammenhang.
Die vorliegende Stellungnahme leistet einen Beitrag zur überfälligen Klarstellung. Sie sind Ergebnis des Diskussionsprozesses der Arbeitsgruppe „Approbationsvorbehalt“ in der Psychotherapeutenkammer Bremen.