Regelung der Systemischen Therapie in der Bremischen Beihilfeverordnung

Regelung der Systemischen Therapie in der Bremischen Beihilfeverordnung
Folgende beabsichtigte Änderungen der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) wurden per Erlass vom 25.08.2021 durch den Senator für Finanzen bereits im Vorgriff geregelt:

Systemische Therapie

1. Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind bei der Behandlung von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

als Einzelbehandlung 36 Sitzungen,
in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen,
als Gruppenbehandlung 36 Sitzungen,
in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen.

Die Höhe der Beihilfefähigkeit bestimmt sich nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

Nummer 3.1.5 bis Nummer 3.1.8 der Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 BremBVO gilt entsprechend.

2. Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychTHG erbracht werden, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.