FAQ

Die Grundlagen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ergeben sich aus dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen, der Satzung und der Berufsordnung der PK HB. Die Einzelheiten sind in der Fortbildungsordnung der PK HB geregelt.

§ 15 der Berufsordnung der PK HB legt fest, dass Psychotherapeut*innen, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, entsprechend der Fortbildungsordnung der PK HB ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.

Fortbildungspflichten für ambulant in der GKV-Versorgung tätige Kammerangehörige definiert § 95 d SGB V und für in zugelassenen Krankenhäusern beschäftigte Kammerangehörige § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.

Über die Umsetzung informiert Sie die Kassenärztliche Vereinigung.

Über Fortbildung findet die kontinuierliche Aktualisierung des in der Ausbildung angeeigneten Wissensstandes statt. Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, in der spezifische Kompetenzen erworben werden, die in der Ausbildung zur Psychotherapeut*in nur ansatzweise oder gar nicht vermittelt werden.

Der Deutsche Psychotherapeutentag verabschiedet eine Musterfortbildungsordnung. In Bremen besteht ein ständiger Ausschuss für Fort- und Weiterbildung, der den Kammervorstand und die Kammerversammlung berät und Entwürfe für eine Bremer Fortbildungsordnung vor dem Hintergrund des bremischen Heilberufsgesetzes erarbeitet. Die Kammerversammlung beschließt die jeweilige Ordnung.

Die PK HB führt für alle approbierten Mitglieder Fortbildungskonten über die erworbenen Fortbildungspunkte. Dadurch sind Psychotherapeut*innen stets in der Lage nachzuweisen, dass sie der Pflicht zur Fortbildung nachgekommen sind.

Die bislang bei der GAZ geführten Fortbildungskonten wurden zum 17.6.2024 in den Internen Mitgliederbereich der PK HB überführt und werden fortan dort gepflegt.

Bei Fragen zu Ihrem Fortbildungskonto können Sie sich per Mail an fortbildung@pk-hb.de oder telefonisch an die Geschäftsstelle der PK HB wenden.

Veranstalter*innen können im Akkreditierungsportal der PK HB einen Akkreditierungsantrag stellen. Hierzu registrieren Sie sich bitte zunächst im Akkreditierungsportal.

Fortbildungsveranstaltungen werden in der PK HB und der ÄK HB wechselseitig anerkannt.
Ein Blick in den Fortbildungskalender lohnt sich daher auch für uns:
https://www.aekhb.de/ofk/index.php

Fortbildungskonto

Die PK HB führt für jedes approbierte Mitglied ein Fortbildungskonto im Internen Mitgliederbereich.

Das Fortbildungskonto können Sie über den Internen Mitgliederbereich der PK HB einsehen.

Im Fortbildungskonto werden die Punkte aller der PK HB gegenüber nachgewiesenen
Fortbildungen erfasst, die zuvor von der PK HB oder einer anderen deutschen Heilberufekammer
akkreditiert, anerkannt oder zertifiziert wurden.

Das Fortbildungspunktekonto wird fortlaufend geführt. Die Fortbildungspunkte werden für 10 Jahre gespeichert.

Im Internen Mitgliederbereich finden Sie eine Kachel „Fortbildungen“. Darüber gelangen Sie zum Fortbildungskonto, können Fortbildungsveranstaltungen hinzufügen und Teilnahmenachweise hochladen. Für hochgeladene Teilnahmenachweise einer durch eine deutsche Heilberufekammer akkreditierten Veranstaltung werden die Punkte gutgeschrieben.

Wurde die von Ihnen besuchte Veranstaltung nicht von einer deutschen Heilberufekammer akkreditiert, können Sie eine gebührenpflichtige Einzelfallprüfung zur Anerkennung der Veranstaltung beantragen. Der Antrag erfolgt ebenfalls im Internen Mitgliederbereich und ist durch die Menüführung intuitiv nachvollziehbar.

Wenn Sie die Möglichkeit, Ihre Fortbildungsnachweise eigenständig im Internen Mitgliederbereich hochzuladen und die Punkte kostenfrei auf Ihrem Fortbildungskonto verbuchen zu lassen, nicht nutzen, können Sie Kopien Ihrer Nachweise per Post oder E-Mail bei der PK HB einreichen. Hierfür fallen Gebühren gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung an. Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch die PK HB vernichtet.

Fügen Sie bitte Ihre Veranstaltungen im Internen Mitgliederbereich der PK HB Ihrem Fortbildungskonto hinzu und laden Sie den Teilnahmenachweis hoch. Nachdem die Punkte auf Ihrem Fortbildungskonto verbucht wurden, werden die Fortbildungsnachweise gelöscht.

Wenn Sie die Möglichkeit, Ihre Fortbildungsnachweise eigenständig im Internen Mitgliederbereich hochzuladen und die Punkte kostenfrei auf Ihrem Fortbildungskonto verbuchen zu lassen, nicht nutzen, können Sie Kopien Ihrer Nachweise per Post oder E-Mail bei der PK HB einreichen. Hierfür fallen Gebühren gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung der PK HB an. Bitte reichen Sie keine Originalunterlagen ein. Alle Unterlagen werden nach der Erfassung durch die PK HB vernichtet.

Sie müssen das Selbststudium innerhalb der durch die FBO der PK HB gesetzten Grenzen (max. 50 Punkte in 5 Jahren) in Ihrem Fortbildungskonto verbuchen.

EFN bedeutet „Einheitliche Fortbildungsnummer“.

Diese muss nicht zwangsläufig auf Ihrem Fortbildungsnachweis vermerkt werden.

Für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Artikel, Buch) werden Fortbildungspunkte gemäß der jeweils gültigen Fortbildungsordnung vergeben. Diese werden Ihrem Fortbildungskonto über den Internen Mitgliederbereich gutgeschrieben.

Supervision und Intervision

  • Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in verfügen oder psychotherapeutisch weitergebildete*r Arzt*Ärztin
  • fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss der psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung
  • Supervisor*innen sollen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit in relevantem Umfang psychotherapeutisch tätig sein.
  • bei verfahrensspezifischer Supervision  muss ein Aus- und/oder Weiterbildungsabschluss in demjenigen Verfahren vorliegen, in dem die Supervision erteilt wird.

Die von den psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten beauftragten/anerkannten Supervisor*innen können im Rahmen der Kammerzertifizierung tätig werden. Über die hierfür zu berücksichtigenden Berufs- und Fachverbände entscheidet die Psychotherapeutenkammer Bremen.

Den Supervisand*innen müssen Teilnahmebescheinigungen ausgehändigt werden, auf denen folgende Informationen vermerkt sind:

  • Name Supervisand*in
  • Name und Akkreditierungsnummer Supervisor*in
  • Supervisionstermine
  • Dauer der Supervisionen (1 Fortbildungseinheit/-punkt = 45 Minuten)
  • Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Supervisor*in

Der Begriff „Supervisor*in“ ist nicht geschützt. Selbst im Bereich Psychotherapie existieren verschiedene Arten der Anerkennung als Supervisor*in, je nachdem, in welchem Kontext Supervision durchgeführt wird. Eine Unterscheidung kann z. B. in Bezug auf Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Psychotherapie vorgenommen werden:

  • Die Anerkennung von Supervisor*innen, die im Rahmen der Approbationsausbildung der Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen eingesetzt werden, erfolgt über die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für PP und KJP geregelt.
  • Um als Supervisor*in in der Weiterbildung der Fachpsychotherapeut*innen mitzuwirken, muss die Feststellung der Qualifikation und Hinzuziehung an eine Weiterbildungsstätte bei der PK HB beantragt werden. Die notwendigen Qualifikationen sind der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen der PK HB zu entnehmen.
  • Supervision kann für Supervisand*innen auch als Fortbildung anerkannt werden. Hierzu ist die Akkreditierung der Supervisor*innen durch die PK HB erforderlich. Die Voraussetzungen für diese Anerkennung sind in der Fortbildungsordnung der PK HB geregelt.

Darüber hinaus bieten zahlreiche Berufs- und Fachverbände Zertifizierungen bzw. Anerkennungen als Supervisor*innen an. Bitte beachten Sie: Die Voraussetzungen hierfür entsprechen nicht zwingend den oben aufgeführten Anerkennungen!

  • Der Antrag auf Akkreditierung einer Intervisionsgruppe ist über das Akkreditierungsportal zu stellen.
  • Intervisionsgruppen bestehen aus mindestens drei approbierten PP, KJP und/oder Ärztlichen Psychotherapeut*innen. Darüber hinaus können weitere Personen aus anderen Berufsgruppen teilnehmen.
  • Die*der Intervisionsgruppensprecher*in muss Mitglied der PK HB sein.
  • Die Treffen müssen in Bremen oder online (als Videokonferenz) stattfinden.
  • Es sind bei jeder Sitzung Protokolle und Teilnahmelisten zu führen, die von den Teilnehmenden unterschrieben werden müssen.

 

Damit für die Teilnahme an Intervisionsgruppen Fortbildungspunkte erworben werden können, muss die Intervisionsgruppe akkreditiert werden.

Die Akkreditierung von Intervisionsgruppen kann über das Akkreditierungsportal für Fortbildungen online beantragt werden und ist kostenfrei.

Den Intervisionsteilnehmenden sind durch die*den Gruppensprecher*in Teilnahmebescheinigungen auszuhändigen, auf denen folgende Informationen vermerkt sind:

  • Name Intervisionsgruppenteilnehmer*in
  • Akkreditierungsnummer der Intervisionsgruppe
  • Termine der Gruppentreffen
  • Dauer der Gruppentreffen (1 Fortbildungseinheit/-punkt = 45 Minuten)
  • Ort, Datum, Unterschrift Intervisionsgruppensprecher*in

Alternativ können den Teilnehmenden Kopien der Teilnahmelisten ausgehändigt werden, die als Nachweis für die Teilnahme dienen. Aus Gründen des Datenschutzes müssen die Teilnehmenden mit diesem Vorgehen alle einverstanden sein bzw. die Namen der anderen Teilnehmenden in den Anwesenheitslisten geschwärzt werden.

Fortbildungszertifikat

Approbierte Mitglieder erhalten ein Fortbildungszertifikat, wenn sie in einem vorausgehenden Zeitraum von höchstens fünf Jahren mindestens 250 anrechnungsfähige Fortbildungspunkte erworben haben. Das Zertifikat wird im Internen Mitgliederbereich im persönlichen Fortbildungskonto beantragt. Fortbildungszertifikate können lediglich für aufeinanderfolgende Zeiträume erstellt werden. 

Die Ausstellung des Zertifikats ist nach der aktuell gültigen Gebührenordnung nicht gebührenpflichtig.

Die Ausstellung des Zertifikats hat keine Auswirkung auf Ihr Fortbildungskonto, denn dieses wird fortlaufend geführt. 

Bitte beachten Sie: Fragen zu der für Sie geltenden Nachweispflicht klären Sie bitte mit Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrem Arbeitgeber.

Ihr Fortbildungszertifikat erhalten Sie im Internen Mitgliederbereich der PK HB.

Gesetzliche Nachweispflicht

Ja! Unabhängig von Ihrer Nachweispflicht ist die Fortbildungspflicht als Mitglied der PK HB in
den Vorschriften des Bremischen Heilberufsgesetzes und in der Berufsordnung der
Psychotherapeutenkammer geregelt.

Die Nachweispflicht ist sozialrechtlich geregelt und besteht zum Beispiel gegenüber der Kassen-
ärztlichen Vereinigung oder dem Arbeitgeber.

1. Gemäß § 95 d SGB V besteht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die
gesetzliche Nachweispflicht (250 Punkte in 5 Jahren) für alle Psychologischen
Psychotherapeuten*innen (PP) und Kinder-und Jugenlichenpsychotherapeuten*innen (KJP), die

  • zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen oder ermächtigt sind oder
  • bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeuten oder in einem Medizinischen
    Versorgungszentrum (MVZ) angestellt sind.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der KV HB unter FAQ oder Suche

2. Gemäß § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V sind angestellte PP und KJP in zugelassenen Krankenhäusern
verpflichtet, 250 Punkte in 5 Jahren dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des G-BA.

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