Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen
Zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes Mit dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht.
Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske oder vergleichbare Masken. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich, unter anderem, wenn das Tragen der Maske der Behandlung entgegensteht. Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.
Psychotherapeutischen Praxen waren im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bisher nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt. Deshalb wurden psychotherapeutische Praxen bei der Anwendung des Gesetzes teilweise übersehen und es bestanden Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten von psychotherapeutischen Praxen, etwa bei der Frage der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Diese Unklarheit ist jetzt beseitigt worden.
Bundesweit gültige Informationen
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat bundesweit gültige Praxisinformationen für das Coronavirus erstellt, die eine Vielzahl von Themen anspricht, die sowohl für angestellte, als auch niedergelassene Psychotherapeut*innen hilfreich sind. Die entsprechenden Informationen finden Sie hier.
Informationen für Psychotherapeut*innen in Bremen
Auf Landesebene ist es maßgeblich die Bremische Corona-Verordnung, die ergänzenden Überblick über die landesspezifischen Regelungen gibt. Die jeweils in Bremen gültige Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie hier.
Wichtige Infos erhalten Sie auch beim Gesundheitsamt Bremen.